Mit Rezept in die Apotheke: Was die Rezeptfarbe verrät

Rosafarbenes Kassenrezept: Hier hält der Arzt Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel fest, auch Rx-Präparate genannt. (Foto: iStock)
Grün, gelb, rosa oder blau – das können die Farben eines Rezeptes sein, auf dem steht, welches Medikament Ihnen der Arzt zuvor verordnet hat.
Bis auf die Farbe und deren Bedeutung haben alle Rezepte eine Gemeinsamkeit.
Das verordnete oder empfohlene Medikament beziehungsweise Arzneimittel wird mit dem Namen oder dem benötigten Wirkstoff aufgeführt.
Des Weiteren sollten Angaben zur Dosierung und Verabreichungsform (beispielsweise Tablette, Salbe, Injektion, Saft oder Tropfen) vermerkt sein.
Grünes Rezept: Empfehlung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Auf dem Grünen Rezept werden Arzneimittel vermerkt, die nicht verschreibungspflichtig und somit rezeptfrei sind. Diese können somit auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden. Das Grüne Rezept dient in erster Linie als Medikamentenempfehlung und Kommunikationshilfe zwischen Arzt, Patient und Apotheke. Ihr Arzt empfiehlt Ihnen stets das, was Ihnen am besten hilft. Ihr Apotheker kann Sie zusätzlich zu Wirkung und der richtigen Einnahme beraten.
Seit 2004 werden aus Kostengründen rezeptfreie Medikamente im Regelfall nicht mehr von den Krankenkassen erstattet. Viele Patienten haben dennoch die Möglichkeit, diese Medikamente bezahlt zu bekommen, wenn die Krankenkasse OTC-Präparate mit ihren Zusatzleistungen (Satzungsleistungen) abdeckt. Die Regelungen hierzu sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich. Manche übernehmen die kompletten Kosten von rezeptfreien Medikamenten, andere erstatten diese bis zu einem gewissen Betrag, andere fordern einen prozentualen Eigenanteil pro Medikament. Demnach lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Leistungskatalog der eigenen Krankenkasse.
Rosa Rezept: Kassen- oder Vertragsrezept
Auf dem rosa Rezept werden bis zu drei Arzneimittel, die medizinisch notwendig und rezept- oder apothekenpflichtig sind, vom Arzt verordnet. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Lediglich die gesetzliche Zuzahlung (mindestens fünf, maximal zehn Euro), die von den meisten Versicherten beim Einlösen geleistet werden muss, kommt hinzu. Hier gibt es Ausnahmen, wann eine Zuzahlung entfällt. Zuzahlungsbefreit sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre oder Personen, bei denen die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist. Beim Erwachsenen betragen diese nicht mehr als zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Für chronisch Kranke ist die Belastungsgrenze niedriger. Hier liegt sie bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Manche Medikamente sind generell frei von Zuzahlungen. Das Rezept ist bis zu vier Wochen nach dem Ausstellungsdatum gültig. Danach kann es zwei Monate lang wie ein privates Rezept gehandhabt werden. Das heißt, die Kosten für das Medikament übernimmt der Patient dann selbst.
Blaues Rezept: Privatrezept
Blau ist keine vorgeschriebene Rezeptfarbe. Sie hat sich für Privatrezepte durchgesetzt. Der Arzt wird Ihnen in der Regel ein blaues Rezept ausstellen, wenn Sie Privatpatient sind. Aber auch Versicherte aus einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten ein Privatrezept, wenn die Krankenkasse für bestimmte Arzneimittel nicht aufkommt und der Patient die Kosten selbst trägt. Dies ist zum Beispiel bei den sogenannten Lifestyle-Medikamenten der Fall, die in erster Linie dazu da sind, die Lebensqualität zu erhöhen. Dazu zählen: Potenzfördernde Mittel, Mittel zur Raucherentwöhnung, Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Das Privatrezept ist drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
Gelbes Rezept: Verordnung von Betäubungsmitteln
Mit diesem Rezept werden Medikamente verordnet, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind zum Beispiel starke Schmerzmittel. Ein gelbes Rezept ist nur sieben Tage lang gültig und besteht aus drei Teilen, dem Original und zwei Durchschlägen. Diese Eigenschaften sollen vor Medikamentenmissbrauch schützen. Einen Durchschlag erhält der Arzt, der andere ist für die Apotheke bestimmt. Das Original dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Apotheken müssen sich bei der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel registrieren lassen, um Betäubungsmittel abgeben zu dürfen.
Ausnahmeregelungen für rezeptfreie Arzneimittel - wann sind sie kostenfrei?
Es gibt immer Ausnahmen von der Regel. So auch bei Medikamenten, die eigentlich vom Patienten selbst gezahlt werden müssten. In einigen Ausnahmefällen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel:
- Für Kinder unter zwölf Jahren
- Für Jugendliche unter 18 Jahren, die unter Entwicklungsstörungen leiden
- Für Personen, die an schwerwiegenden Erkrankungen leiden und deren Medikamente zum Therapiestandard gehören. Dazu zählt unter anderem Acetylsalicylsäure bei der Nachsorge von Herzinfarkten oder Schlaganfällen oder Jodid bei der Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Auch manche homöopathische oder pflanzliche Präparate, wie Johanniskraut oder Ginkgo, fallen bei bestimmten Behandlungen unter diese Ausnahmeregelung
- Wenn die Krankenkasse rezeptfreie Medikamente in ihren Satzungsleistungen mit aufgenommen hat. Dazu wird ein Privatrezept oder ein Grünes Rezept vom Arzt benötigt. Die Arzneimittel werden zunächst selbst gezahlt. Anschließend werden die Belege (Rezept und Quittung der Apotheke) zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht.
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